RA Klaus Maier

 

 

Schwerpunkte :

- außergerichtliche Schuldenregulierung für Verbraucher und Kleinunternehmer bzw. frühere
Kleinunternehmer
- Vorbereitung und Stellung von Insolvenzanträgen für Verbraucher, Kleinunternehmer und frühere 
Kleinunternehmer
- Beratung und Betreuung von Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren (Verbraucher- und 
Regelinsolvenz!)
- Beratung zur Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenz
- Beratung zur Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefreiung in Insolvenzen
- Arbeitsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit Insolvenzen (Erhöhung pfändungsfreier
Lohnanteile, Vertragsberatung, ...)
- Vertretung in Strafverfahren im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten

Rechtsanwalt Klaus Maier hat am 04.07.2011 an einem ganztägigen Seminar "Privatinsolvenz aus Sicht des Schuldners und des Gläubigers" in Stuttgart teilgenommen

Kanzleianschrift :

Haller|Tritschler|Maier
Bärenstrasse 2
78054 VS - Schwenningen
Fon 07720 3009-0
Fax 07720 3009-40
k.maier@kanzlei-vs.de
www.kanzlei-vs.de

Aktuelle Vorträge/Termine:
Frau Christine Benz wird am 05.04.2011 in München an einem Seminar "Verbraucherinsolvenz" teilnehmen.
30.05.2007 - Alter: 5 Jahre

Neues zur Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln

 

Der BGH hat die Wirksamkeit von Renovierungsklauseln in Formulaarmietverträgen in einem Urteil vom 28 3.2007, Az.: VIII ZR 199/06 erneut eingeschränkt

Eine in einem Formularwohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind.

 Die Klausel ist deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter "Ausführungsart" zu verstehen ist. Dieser Begriff kann sich entweder auf die Grundausstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es ist mithin nicht zu erkennen, ob jegliche Veränderung zustimmungspflichtig sein soll oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen liegt


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